Beitragsordnung
§ 1 - Beiträge
Das Mitglied hat gemäß § 3 Abs. 4 dieser Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu bezahlen.
§ 2 - Beitragspflicht
§ 3 - Beitragshöhe
Netto | 19% MwSt. | Brutto |
4,20 | 0,80 | 5,00 |
Euro | Netto | 19% MwSt. | Brutto |
1 bis 25.000 | 78,99 | 15,01 | 95,00 |
25.001 bis 40.000 | 83,19 | 15,81 | 105,00 |
40.001 bis 55.000 | 109,24 | 20,76 | 130,00 |
55.001 bis 68.000 | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
68.001 bis 85.000 | 134,45 | 25,55 | 160,00 |
85.001 bis 120.000 | 138,66 | 26,34 | 170,00 |
120.001 bis 150.000 | 163,87 | 31,13 | 200,00 |
150.001 bis 170.000 | 193,28 | 36,72 | 235,00 |
ab 170.001 | 226,89 | 43,11 | 270,00 |
GUE Erklärung | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
Bei gemeinsamer Steuererklärung ist ein Ehegattenbeitrag zu bezahlen, der sich nach der obigen Staffelung aus der Addition der Jahreseinkommen beider Ehegatten errechnet und für den beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften.
Einnahmen sind die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Rentenbezüge, Kapitalerträge sowie alle Lohnersatzleistungen.
Bei Grundvermögen erhöht sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, unabhängig von einer steuerlichen Auswirkung, der Beitrag um Euro 51,00 (inkl. 19 % MwSt. = Euro 8,14) pro vermietete Wohnung oder Haus oder einer Grundstücksbeteiligung.
Bei Auszubildenden halbiert sich der Beitrag nach der o.g. jeweiligen Staffelung soweit keine anderen Einkünfte außer der Ausbildungsvergütung im gleichen Jahr erhalten wurden.
§ 4 - Mahnverfahren
Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Als Jahreseinnahme zur Ermittlung des anzumahnenden Beitrags wird die letzte Jahreseinnahme herangezogen. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Fall können die Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Vorstand