Mitgliedsbeiträge
Beitragsordnung
§ 1 - Beiträge
Das Mitglied hat gemäß § 3 Abs. 4 dieser Beitragsordnung den festgelegten Beitrag zu bezahlen.
§ 2 - Beitragspflicht
- Der Beitrag ist von jedem Mitglied als Jahresbeitrag zu bezahlen.
- Von der Beitragspflicht sind aktive Mitglieder befreit, soweit diese in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen.
- Darüber hinaus kann der Vorstand auf begründeten Antrag Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden oder die Beiträge ermäßigen.
§ 3 - Beitragshöhe
- Die Beitragshöhe ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
- Der Vorstand setzt die jeweilige Beitragshöhe fest.
- Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt in Euro
Netto | 19% MwSt. | Brutto |
4,20 | 0,80 | 5,00 |
- Der Jahresbeitrag beträgt je Mitglied pro letztbekannter Jahreseinnahme
Euro | Netto | 19% MwSt. | Brutto |
1 bis 20.000 | 82,35 | 15,65 | 98,00 |
20.001 bis 37.000 | 90,76 | 17,24 | 108,00 |
37.001 bis 54.000 | 109,24 | 20,76 | 130,00 |
54.001 bis 68.000 | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
68.001 bis 75.000 | 134,45 | 25,55 | 160,00 |
75.001 bis 100.000 | 142,86 | 27,14 | 170,00 |
100.001 bis 145.000 | 168,07 | 31,93 | 200,00 |
145.001 bis 160.000 | 197,48 | 37,52 | 235,00 |
160.001 bis 250.000 | 226,89 | 43,11 | 270,00 |
ab 250.001 | 268,90 | 51,10 | 320,00 |
GUE Erklärung | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
Bei gemeinsamer Steuererklärung ist ein Ehegattenbeitrag zu bezahlen, der sich nach der obigen Staffelung aus der Addition der Jahreseinkommen beider Ehegatten errechnet und für den beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften.
Einnahmen sind die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Rentenbezüge, Kapitalerträge sowie alle Lohnersatzleistungen.
Bei Grundvermögen erhöht sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, unabhängig von einer steuerlichen Auswirkung, der Beitrag um Euro 55,00 (inkl. 19 % MwSt. = Euro 8,78) pro vermietete Wohnung oder Haus oder einer Grundstücksbeteiligung.
Bei Auszubildenden halbiert sich der Beitrag nach der o.g. jeweiligen Staffelung soweit keine anderen Einkünfte außer der Ausbildungsvergütung im gleichen Jahr erhalten wurden.
- Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat das Mitglied Anspruch auf die satzungsmäßigen Leistungen des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung.
- Die Höhe des jeweiligen Beitrages wird durch Aushang in den Beratungsstellen und bei Änderung schriftlich bekannt gegeben.
- Auslagen des Vereins hat das Mitglied an den Verein zurückzuerstatten (Auslagenersatz ist von den Mitgliedern in zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe in finanzgerichtlichen Verfahren zu leisten).
§ 4 - Mahnverfahren
Soweit Zahlungsrückstände eintreten, werden diese beim Mitglied angemahnt. Als Jahreseinnahme zur Ermittlung des anzumahnenden Beitrags wird die letzte Jahreseinnahme herangezogen. Der Vorstand kann auf weitere Mahnungen verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass hierfür aufzuwendende Kosten in einer Diskrepanz zum zu erwartenden Erfolg stehen. In diesem Fall können die Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Vorstand